Rechtsprechung
RG, 13.12.1929 - VII 218/29 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
In welchem Umfang stehen demjenigen, der auf Grund einer privatrechtlichen Dienstbarkeit an einem Grundstück ein Durchfahrtsrecht besitzt, wegen Beeinträchtigung seiner Dienstbarkeit und auch des Straßenanliegerrechts Ansprüche gegen den Unternehmer zu, auf dessen Antrag ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 126, 370
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 21.01.1959 - V ZR 133/57
Rechtsmittel
Dann erscheint es aber bereits bedenklich, wenn in dem Urteil - ersichtlich unter Anknüpfung an die Entscheidung RGZ 126, 370 - ohne weiteres die Möglichkeit einer inhaltlichen Erweiterung des Wegerechts durch bloße formlose Übereinkunft bejaht worden ist, obgleich es nach §§ 877, 873 BGB, um den Inhalt einer Grunddienstbarkeit zu ändern, außer der Einigung der Beteiligten noch einer Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bedarf.Ob die hiernach bestehenden Bedenken gegen eine, Übernahme der Grundsätze aus der Entscheidung RGZ 126, 370 durchgreifen, braucht nicht abschließend entschieden zu werden.
Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß bei Bestimmung des Umfanges einer Grunddienstbarkeit im allgemeinen auch solchen Veränderungen im Gebrauch der Verkehrsmittel Rechnung getragen werden muß, wie sie die technische Entwicklung mit sich bringt, weil andernfalls der Zweck der Grunddienstbarkeit vereitelt wurde (RGZ 126, 370, 373; RG LZ 1930, 315;… Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 3. Aufl. § 31, II); maßgebend ist das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Grundstücks, so daß möglicherweise mit einer Bedarfssteigerung zugleich der Umfang der dinglichen Belastung wächst (Wolff/Kaiser, Sachenrecht 10, Bearb. § 106, III 2).
- OLG Brandenburg, 09.11.2017 - 5 U 10/17
Anspruch des Eigentümers des dienenden Grundstücks eines Wegerechts auf …
Eine Beeinträchtigung eines Rechts kann bei einem Wegerecht gegeben sein, wenn die Durchfahrt verengt wird (RGZ 126, 370 (373) ; BGHZ 42, 63), erst recht, wenn sie verschlossen wird.